Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-29, 4 U 171/12

4 U 171/12Tribunal supérieur29 janv. 2013

Regest

Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, ist irreführend und damit unzulässig. Die Werbung mit der Bezeichnung „Tanzschule …(Ortsname)“, d.h. unter alleiniger Beifügung des Ortsnamens, stellt keine irreführende Allein- oder Spitzenstellungswerbung dar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 171/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-29

Aktenzeichen: 4 U 171/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0129.4U171.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 3, 5, 8 UWG

Leitsätze

Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, ist irreführend und damit unzulässig.

Die Werbung mit der Bezeichnung „Tanzschule …(Ortsname)“, d.h. unter alleiniger Beifügung des Ortsnamens, stellt keine irreführende Allein- oder Spitzenstellungswerbung dar.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das am 25. Juli 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf tanzschulische Dienstleistungen mit der Aussage „garantieren wir… den … Lernerfolg“ zu werben, wie geschehen auf der Internetseite des Beklagten Internetadresse (Anlage zur Klageschrift vom 16. Mai 2012).

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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