2 Ws 22/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-05, 2 Ws 22/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-05, 2 Ws 22/13
2 Ws 22/13Tribunal supérieur5 févr. 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 22/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 2 Ws 22/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0205.2WS22.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
I.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 23. Juli 2004 (843 Ds 3101 Js 495/03 465/03) in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 (703 Ns 135/04) gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in der vorliegenden Sache unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen.
II.
Die Bewährungszeit dauert drei Jahre.
Der Verurteilte wird der Leitung und Aufsicht des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
Der Verurteilte wird angewiesen, der Justizvollzugsanstalt Bochum bei seiner Entlassung sowie der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum und seinem Bewährungshelfer unverzüglich nach seiner Haftentlassung seine Entlassungs- und Wohnanschrift mitzuteilen und den beiden letztgenannten Stellen innerhalb der Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, wobei die entsprechende Mitteilung an die Strafvollstreckungskammer schriftlich zu erfolgen hat.
III.
Die Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung des Strafrestes wird
gemäß § 454 Abs. 4 S. 2 StPO dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum übertragen.
IV.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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