Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-05, 1 Vollz (Ws) 15/13

1 Vollz (Ws) 15/13Tribunal supérieur5 mars 2013

Regest

Befindet sich ein Strafgefangener in einer Pflegeabteilung des Strafvollzuges, so hat er keinen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung. § 65 StVollzG überlagert insoweit § 18 StVollzG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 15/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-05

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 15/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0305.1VOLLZ.WS15.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 18, 65, 201

Leitsätze

Befindet sich ein Strafgefangener in einer Pflegeabteilung des Strafvollzuges, so hat er keinen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung. § 65 StVollzG überlagert insoweit § 18 StVollzG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten Verfahrens vor dem Landgericht und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 500 Euro auferlegt.

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