14 UF 239/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-23, 14 UF 239/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-23, 14 UF 239/12
14 UF 239/12Tribunal supérieur23 avr. 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 14 UF 239/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-23
Aktenzeichen: 14 UF 239/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0423.14UF239.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat für Familien
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 sowie auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 19.10.2012 teilweise abgeändert:
- Die Formel des angefochtenen Beschlusses wird in Abschnitt b, erster Absatz, dahingehend geändert, dass es anstatt „873,28 €“ nunmehr
„804,00 €“
heißen muss.
- Die Formel des angefochtenen Beschlusses wird in Abschnitt b, zweiter und dritter Absatz, dahingehend geändert, dass es in beiden Absätzen anstatt „… auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, …“ jeweils heißen muss:
„… auf dessen vorhandenes Konto Nr. ###### bei der Deutschen Rentenversicherung C, …“
- Ferner wird die Formel des angefochtenen Beschlusses in Abschnitt b um folgenden weiteren Absatz ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung C (Nr. #############) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 2,5221 Entgeltpunkten auf deren vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Nr. ###########), bezogen auf den 31.8.2011, übertragen.
- Ferner wird die Formel des angefochtenen Beschlusses in Abschnitt b um folgende weiteren Absätze ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Fa. H AG (Vers.-Nr. ###########) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.124,17 € nach Maßgabe der „Teilungsordnung der H AG“ Stand 1.12.2009, bezogen auf den 31.8.2011, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Fa. H AG (Vers.-Nr. #############) findet nicht statt.
- Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Verfahrenswert auf 8.820 € festgesetzt wird, hat der Antragsteller zu tragen.
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