2 WF 39/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-23, 2 WF 39/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-23, 2 WF 39/13
2 WF 39/13Tribunal supérieur23 avr. 2013
Regest
1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosen der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden. 2. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zu Gunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 39/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-23
Aktenzeichen: 2 WF 39/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0423.2WF39.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 730 BGB
Leitsätze
Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosen der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden.
Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zu Gunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 12.02.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 31.01.2013 wird zurückgewiesen.
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