Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-03, 11 U 22/11

11 U 22/11Tribunal supérieur3 mai 2013

Regest

Für Ordnungsverfügungen, mit denen Annahmestellen für Sportwetten geschlossen worden sind, schuldet die verklagte Stadt keinen Schadensersatz, weil sie weisungsgebunden gehandelt und in diesem Fall die Gebietskörperschaft der anweisenden Behörde passivlegitimiert wäre.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 22/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-03

Aktenzeichen: 11 U 22/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0503.11U22.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: Art. 34 GG, § 839 BGB, § 39 OBG

Leitsätze

Für Ordnungsverfügungen, mit denen Annahmestellen für Sportwetten geschlossen worden sind, schuldet die verklagte Stadt keinen Schadensersatz, weil sie weisungsgebunden gehandelt und in diesem Fall die Gebietskörperschaft der anweisenden Behörde passivlegitimiert wäre.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.01.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; dieses Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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