Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 2 RBs 49/13

2 RBs 49/13Tribunal supérieur14 mai 2013

Regest

Eine in einem EU-Mitgliedsstaat verhängte Geldbuße ist bei einer Vollstreckung in Deutschland nicht zu reduzieren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 RBs 49/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: 2 RBs 49/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.2RBS49.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG §§ 54 Abs. 2, 87 i Abs. 3 S. 3, 87 f Abs. 2

Leitsätze

Eine in einem EU-Mitgliedsstaat verhängte Geldbuße ist bei einer Vollstreckung in Deutschland nicht zu reduzieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des D (Ministerie van Justitie) in M/O vom 19. November 2011 (Az.: CJIB-Nr. #### #### #### ####) wird für vollstreckbar erklärt.

Die in dem vorgenannten Bescheid festgesetzte Geldsanktion von 161,- € wird in eine Geldbuße in Höhe von 161,- € umgewandelt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch etwaige der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.

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