Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-16, 6 UF 127/12

6 UF 127/12Tribunal supérieur16 mai 2013

Regest

1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschlus an BGH NJW 2012, 1281). 2. Werden im Rahmen einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung mehrere Anwartschaften - wenn auch bei unterschiedlichen Versorgungsträgern - begründet, so bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG auf die Summe der Ausgleichswerte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 127/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-16

Aktenzeichen: 6 UF 127/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0516.6UF127.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG § 18

Leitsätze

  1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschlus an BGH NJW 2012, 1281).

  2. Werden im Rahmen einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung mehrere Anwartschaften - wenn auch bei unterschiedlichen Versorgungsträgern - begründet, so bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG auf die Summe der Ausgleichswerte.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 16.10.2012 (84 F 64/12) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.340,00 € festgesetzt.

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