26 U 140/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-21, 26 U 140/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-21, 26 U 140/12
26 U 140/12Tribunal supérieur21 mai 2013
Regest
Wird ein Gynäkologe aufgrund einer Überweisung des primär behandelnden Hausarztes tätig, so ist er grundsätzlich nur zur Abklärung seines Fachgebietes verpflichtet. Wird der Gynäkologe ohne Überweisung tätig, ist er selbst Primärbehandler und deshalb zur umfassenden ärztlichen Betreuung - gegebenenfalls durch Überweisungen an Ärzte anderer Fachrichtungen, hier an einen Urologen - verpflichtet. Insoweit genügt er dieser Verpflichtung, wenn er die Patientin zur Kontrolle nach der Durchführung der anderweitigen Untersuchungen wiedereinbestellt. Ohne Anhaltspunkte für gravierende Erkrankungen ist er dagegen nicht verpflichtet, weitergehend auf die Patientin einzuwirken, wenn diese nicht erscheint.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 140/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-21
Aktenzeichen: 26 U 140/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0521.26U140.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§: 611, 280, 249ff BGB
Leitsätze
Wird ein Gynäkologe aufgrund einer Überweisung des primär behandelnden Hausarztes tätig, so ist er grundsätzlich nur zur Abklärung seines Fachgebietes verpflichtet. Wird der Gynäkologe ohne Überweisung tätig, ist er selbst Primärbehandler und deshalb zur umfassenden ärztlichen Betreuung - gegebenenfalls durch Überweisungen an Ärzte anderer Fachrichtungen, hier an einen Urologen - verpflichtet. Insoweit genügt er dieser Verpflichtung, wenn er die Patientin zur Kontrolle nach der Durchführung der anderweitigen Untersuchungen wiedereinbestellt. Ohne Anhaltspunkte für gravierende Erkrankungen ist er dagegen nicht verpflichtet, weitergehend auf die Patientin einzuwirken, wenn diese nicht erscheint.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.05.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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