Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-24, 9 U 197/12

9 U 197/12Tribunal supérieur24 mai 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 197/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-24

Aktenzeichen: 9 U 197/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0524.9U197.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

wird der Antrag des Klägers vom 06.12.2012 auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20.09.2012 (8 O 158/12) zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Zudem beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

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