Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-11, 27 U 4/13

27 U 4/13Tribunal supérieur11 juin 2013

Regest

Erhebt der Schuldner im Geschäftsverkehr gegen die Einziehung eines (wiederkehrenden) Umsatzsteuervorauszahlungsbetrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen - auch bei Teilnahme am Online-Banking - keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist. Die 14-tägige Frist ist nach der Entscheidung des BGH (IX. ZS), NZI 2012, 190, als Leitlinie anzusehen. Das Urteil des BGH (XI. ZS), NZI 2012, 506, steht dem nicht entgegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 4/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-11

Aktenzeichen: 27 U 4/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0611.27U4.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: InsO §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 178 Abs. 3, AO § 73

Leitsätze

Erhebt der Schuldner im Geschäftsverkehr gegen die Einziehung eines (wiederkehrenden) Umsatzsteuervorauszahlungsbetrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen - auch bei Teilnahme am Online-Banking - keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist. Die 14-tägige Frist ist nach der Entscheidung des BGH (IX. ZS), NZI 2012, 190, als Leitlinie anzusehen. Das Urteil des BGH (XI. ZS), NZI 2012, 506, steht dem nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 28. November 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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