6 WF 97/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-11, 6 WF 97/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-11, 6 WF 97/13
6 WF 97/13Tribunal supérieur11 juin 2013
Regest
Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei ergangen, dann kann der Kostenschuldner ihr gegenüber so lange aufrechnen, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch außer Kraft tritt, dass zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts ein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 97/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-11
Aktenzeichen: 6 WF 97/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0611.6WF97.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO § 126
Leitsätze
Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei ergangen, dann kann der Kostenschuldner ihr gegenüber so lange aufrechnen, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch außer Kraft tritt, dass zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts ein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.1.2013 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 7.1.2013 aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 26.11.2012 wird zurückgewiesen.
Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 254,07 € festgesetzt.
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