8 UF 102/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-12, 8 UF 102/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-12, 8 UF 102/13
8 UF 102/13Tribunal supérieur12 juin 2013
Regest
Zum Versorgungsausgleich bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit noch nicht beendet ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 102/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-12
Aktenzeichen: 8 UF 102/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0612.8UF102.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 16 Abs. 2, 44 Abs. 4 VersAusglG
Leitsätze
Zum Versorgungsausgleich bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit noch nicht beendet ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West vom 17.04.2013 wird der am 21.03.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen (Az.: 14 F 55/12) hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs des (vermeintlichen) Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West, PK: ####, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7574 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2012, begründet.
Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
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