7 UF 60/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-28, 7 UF 60/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-28, 7 UF 60/13
7 UF 60/13Tribunal supérieur28 juin 2013
Regest
1. Bei der externen Teilung findet eine Verzinsung des Ausgleichswertes dann nicht statt, wenn die ausgleichspflichtige Person aus dem Anrecht bereits zum Ende der Ehezeit eine Rente bezogen hat. 2. Für die Zwecke des § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Differenz der Ausgleichswerte in den Geldbetrag umzurechnen, um den sich die monatliche Rente des Ausgleichspflichten infolge ungekürzten der Durchführung des Versorgungsausgleichs effektiv verringert. Bei der Berechnung ist nicht nur der jeweilige aktuelle Rentenwert zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch der für die Rente relevante Zugangsfaktor.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 60/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-28
Aktenzeichen: 7 UF 60/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0628.7UF60.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: VersAusglG § 14 Abs. 4; § 33; FamFG § 222 Abs. 3
Leitsätze
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Bei der externen Teilung findet eine Verzinsung des Ausgleichswertes dann nicht statt, wenn die ausgleichspflichtige Person aus dem Anrecht bereits zum Ende der Ehezeit eine Rente bezogen hat.
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Für die Zwecke des § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Differenz der Ausgleichswerte in den Geldbetrag umzurechnen, um den sich die monatliche Rente des Ausgleichspflichten infolge ungekürzten der Durchführung des Versorgungsausgleichs effektiv verringert. Bei der Berechnung ist nicht nur der jeweilige aktuelle Rentenwert zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch der für die Rente relevante Zugangsfaktor.
Tenor
I. Auf die Beschwerden der N D & E GmbH und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der am 16.01.2013 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert:
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Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N D & E GmbH (Personal-Nr. ####155) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 38.882,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.06.2012, begründet. Die N D & E GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
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Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung in Höhe eines Betrags von 684,46 € ausgesetzt.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.357,80 € festgesetzt.
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