Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-02, 3 Ws 139/13

3 Ws 139/13Tribunal supérieur2 juil. 2013

Regest

Ist die in einem Berufungsurteil getroffene Hauptentscheidung für den Angeklagten nach § 55 Abs. 2 JGG unanfechtbar, kann er auch die in diesem Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 139/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-02

Aktenzeichen: 3 Ws 139/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0702.3WS139.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; JGG § 55 Abs. 2

Leitsätze

Ist die in einem Berufungsurteil getroffene Hauptentscheidung für den Angeklagten nach § 55 Abs. 2 JGG unanfechtbar, kann er auch die in diesem Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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