21 U 121/10•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 21 U 121/10
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 21 U 121/10
21 U 121/10Tribunal supérieur9 juil. 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 121/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-09
Aktenzeichen: 21 U 121/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.21U121.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2010 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az.: 45 O 85/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 3.266,03 € zu zahlen Zug um Zug gegen Vornahme folgender Handlungen betreffend das seitens der Insolvenzschuldnerin J-GmbH i. L. aufgrund des „Bauwerkvertrages“ vom 16.11.2007 am Bauvorhaben T-Straße in T2 erbrachte Gewerk ### (Steuerungstechnik):
Übergabe eines Einweisungsprotokolls und einer Schulungsbestätigung,
schriftliche Darstellung des angewendeten Anlagenkennzeichnungssystems,
Anbringung von Revisionsplänen im Schaltschrank „Lüftung“,
Übergabe einer ausgedruckten Gesamtliste der Brandschutz- und Entlüftungsklappen sowie
Übergabe von Hinweisen zur Wartung.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 1/3 die Beklagte und zu 2/3 der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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