Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 21 U 121/10

21 U 121/10Tribunal supérieur9 juil. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 121/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: 21 U 121/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.21U121.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2010 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az.: 45 O 85/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 3.266,03 € zu zahlen Zug um Zug gegen Vornahme folgender Handlungen betreffend das seitens der Insolvenzschuldnerin J-GmbH i. L. aufgrund des „Bauwerkvertrages“ vom 16.11.2007 am Bauvorhaben T-Straße in T2 erbrachte Gewerk ### (Steuerungstechnik):

 Übergabe eines Einweisungsprotokolls und einer Schulungsbestätigung,

 schriftliche Darstellung des angewendeten Anlagenkennzeichnungssystems,

 Anbringung von Revisionsplänen im Schaltschrank „Lüftung“,

 Übergabe einer ausgedruckten Gesamtliste der Brandschutz- und Entlüftungsklappen sowie

 Übergabe von Hinweisen zur Wartung.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 1/3 die Beklagte und zu 2/3 der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.