Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-05, 3 RVs 48/13

3 RVs 48/13Tribunal supérieur5 août 2013

Regest

Hat das Revisionsgericht ein Urteil mit den Feststellungen - jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, muss der neue Tatrichter eigene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen treffen. Das innere Tatgeschehen umfasst insbesondere den Vorsatz, besondere Absichten des Angeklagten, seine Beweggründe für die Tat und alle sonstigen Aspekte seiner inneren Einstellung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 48/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-05

Aktenzeichen: 3 RVs 48/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0805.3RVS48.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 353

Leitsätze

Hat das Revisionsgericht ein Urteil mit den Feststellungen - jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, muss der neue Tatrichter eigene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen treffen. Das innere Tatgeschehen umfasst insbesondere den Vorsatz, besondere Absichten des Angeklagten, seine Beweggründe für die Tat und alle sonstigen Aspekte seiner inneren Einstellung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen.

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