2 WF 29/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-12, 2 WF 29/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-12, 2 WF 29/13
2 WF 29/13Tribunal supérieur12 sept. 2013
Regest
1. Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist selbständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen. 3. Ein Beschwerdeführer hat einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600 € darzulegen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 29/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-12
Aktenzeichen: 2 WF 29/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.2WF29.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 64 Nr. 2 S. 3 EStG, 61 Abs. 1, 231 Abs. 2 FamFG, 51 Abs. 3 FamGKG
Leitsätze
Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist selbständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen.
Ein Beschwerdeführer hat einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600 € darzulegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 2.1.2013 wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
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