Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-20, 15 W 251/13

15 W 251/13Tribunal supérieur20 sept. 2013

Regest

Zu familiengerichtlichen Genehmigungserfordernissen bei der Veräußerung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 251/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-20

Aktenzeichen: 15 W 251/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0920.15W251.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 1643 Abs. 1, BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Zu familiengerichtlichen Genehmigungserfordernissen bei der Veräußerung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Eintragung der Auflassungsvormerkung davon abhängig machen will, dass die Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers in der Form des § 29 GBO sowie eine entsprechende familiengerichtliche Genehmigung nebst Rechtskraftbescheinigung vorgelegt werden.

Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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