Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-26, 6 WF 211/13

6 WF 211/13Tribunal supérieur26 sept. 2013

Regest

1. Da die gesetzlichen Vorschriften in §§ 1915, 1789 BGB eine förmliche Bestellung des Umgangspflegers vorsehen, kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch des Umgangspflegers für den Zeitraum vor förmlicher Beauftragung entstehen. 2. Der durch Beschluss des Familiengericht bestimmte Umgangspfleger ist gehalten, vor Aufnahme seiner Tätigkeit auch seine förmliche Bestellung im Sinne des § 1789 BGB herbeizuführen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 211/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-26

Aktenzeichen: 6 WF 211/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0926.6WF211.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: BGB §§ 1915, 1789, 1684

Leitsätze

Da die gesetzlichen Vorschriften in §§ 1915, 1789 BGB eine förmliche Bestellung des Umgangspflegers vorsehen, kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch des Umgangspflegers für den Zeitraum vor förmlicher Beauftragung entstehen.

Der durch Beschluss des Familiengericht bestimmte Umgangspfleger ist gehalten, vor Aufnahme seiner Tätigkeit auch seine förmliche Bestellung im Sinne des § 1789 BGB herbeizuführen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 15.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 10.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte bei einem Beschwerdewert von 1.289,40 €.

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