Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-02, 8 UF 251/12

8 UF 251/12Tribunal supérieur2 oct. 2013

Regest

Zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das erstinstanzliche Gericht seiner Hinweis- und Fragepflicht nicht nachgekommen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 251/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-02

Aktenzeichen: 8 UF 251/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1002.8UF251.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 117 Abs. 2 FamFG, 139, 538 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das erstinstanzliche Gericht seiner Hinweis- und Fragepflicht nicht nachgekommen ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel beider Beteiligten wird der am 30. Oktober 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld einschließlich des zugrunde- liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, und zwar auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.