Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-17, 1 Ws 469/13

1 Ws 469/13Tribunal supérieur17 oct. 2013

Regest

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 33a StPO ist allenfalls dann statthaft, wenn die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 469/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-17

Aktenzeichen: 1 Ws 469/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.1WS469.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 33a, StPO §§ 304, 310

Leitsätze

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 33a StPO ist allenfalls dann statthaft, wenn die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 12.08.2013 gegen den Beschluss der

  1. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.07.2013 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.10.2013

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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