Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-17, 6 U 95/13

6 U 95/13Tribunal supérieur17 oct. 2013

Regest

1. Der Streitwert einer Klage auf Unterlassen der Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten kann u.U. nur 100,-- € betragen. 2. Wird ein Gewerbetreibender, der irrtümlich eine E-Mail mit Werbeinhalten unverlangt an eine Privatperson versendet hat, zur Unterlassung verurteilt, richtet sich die daraus folgende Beschwer nach dem Nachteil, der sich aus der Befolgung der Unterlassungspflicht ergibt. Dieser kann u.U. mit nur 50 € zu bewerten sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 95/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-17

Aktenzeichen: 6 U 95/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.6U95.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 3, 511 Abs. 2

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage auf Unterlassen der Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten kann u.U. nur 100,-- € betragen.

Wird ein Gewerbetreibender, der irrtümlich eine E-Mail mit Werbeinhalten unverlangt an eine Privatperson versendet hat, zur Unterlassung verurteilt, richtet sich die daraus folgende Beschwer

nach dem Nachteil, der sich aus der Befolgung der Unterlassungspflicht ergibt. Dieser kann u.U. mit nur 50 € zu bewerten sein.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 22.04.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 2/3, dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

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