Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 2 RVs 46/13

2 RVs 46/13Tribunal supérieur22 oct. 2013

Regest

Bei einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von deutlich über 2 Promille zur Tatzeit, möglichem Medikamenteneinfluss und psychischen Auffälligkeiten vor, bei und unmittelbar nach der Tat, ist die Ablehnung eines auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Schuldunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisantrages wegen (angeblicher) eigener Sachkunde nach § 244 Abs. 4 StPO fehlerhaft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 46/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-22

Aktenzeichen: 2 RVs 46/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.2RVS46.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StGB §§ 20, 21, 224; StPO § 244 Abs. 4, § 354 Abs. 2

Leitsätze

Bei einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von deutlich über 2 Promille zur Tatzeit, möglichem Medikamenteneinfluss und psychischen Auffälligkeiten vor, bei und unmittelbar nach der Tat, ist die Ablehnung eines auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Schuldunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisantrages wegen (angeblicher) eigener Sachkunde nach § 244 Abs. 4 StPO fehlerhaft.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten werden - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

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