Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-22, 9 U 235/12

9 U 235/12Tribunal supérieur22 oct. 2013

Regest

Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 235/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-22

Aktenzeichen: 9 U 235/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1022.9U235.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 839 a BGB

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen nach § 839 a BGB.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 161.715,92 € festgesetzt.

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