28 U 19/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-24, 28 U 19/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-24, 28 U 19/12
28 U 19/12Tribunal supérieur24 oct. 2013
Regest
1. Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über die Risiken eines bevorstehenden Rechtsstreits zu informieren. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt vereinnahmte Fremdgelder mit eigenen Honorarforderungen verrechnen darf.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 19/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-24
Aktenzeichen: 28 U 19/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1024.28U19.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Leitsätze
Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über die Risiken eines bevorstehenden Rechtsstreits zu informieren.
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt vereinnahmte Fremdgelder mit eigenen Honorarforderungen verrechnen darf.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das am 20.12.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.448,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 69% und der Kläger zu 31%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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