Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-24, 5 U 66/13

5 U 66/13Tribunal supérieur24 oct. 2013

Regest

Zu Lasten der Klägerin ist im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch eine schuldlose Mitverursachung zu berücksichtigen, da Haftungsbegründung und Haftungsbeschränkung korrespondieren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 66/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-24

Aktenzeichen: 5 U 66/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1024.5U66.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 906 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Zu Lasten der Klägerin ist im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch eine schuldlose Mitverursachung zu berücksichtigen, da Haftungsbegründung und Haftungsbeschränkung korrespondieren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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