1 RVs 88/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 1 RVs 88/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 1 RVs 88/13
1 RVs 88/13Tribunal supérieur14 nov. 2013
Regest
1. Die im Rauschzustand begangene Tat ist bei § 323 a StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht beziehen muss. 2. Für eine Verurteilung nach § 323 a StGB ist es erforderlich, alle objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festzustellen, wobei nur die Schuldunfähigkeit außer Betracht bleibt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 88/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-14
Aktenzeichen: 1 RVs 88/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.1RVS88.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 323 a
Leitsätze
Die im Rauschzustand begangene Tat ist bei § 323 a StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht beziehen muss.
Für eine Verurteilung nach § 323 a StGB ist es erforderlich, alle objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festzustellen, wobei nur die Schuldunfähigkeit außer Betracht bleibt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen [mit Ausnahme derer zum objektiven Tatbestand des § 323a StGB] aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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