3 Ws 279 + 280/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 3 Ws 279 + 280/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 3 Ws 279 + 280/13
3 Ws 279 + 280/13Tribunal supérieur14 nov. 2013
Regest
1. Im Rahmen der Führungsaufsicht ist es auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB grundsätzlich möglich, auch Tätigkeitsverbote auszusprechen, die in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommen (Anschluss an OLG Hamm [2. Strafsenat], NStZ-RR 2010, 90). 2. Zur Unverhältnismäßigkeit einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB im konkreten Einzelfall. 3. Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, "Wohnung und Arbeitsstelle nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zu wechseln", ist gesetzwidrig (ständige Rechtsprechung des Senats).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 279 + 280/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-14
Aktenzeichen: 3 Ws 279 + 280/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.3WS279.280.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 68f; StGB § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; StGB § 70
Leitsätze
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Im Rahmen der Führungsaufsicht ist es auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB grundsätzlich möglich, auch Tätigkeitsverbote auszusprechen, die in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommen (Anschluss an OLG Hamm [2. Strafsenat], NStZ-RR 2010, 90).
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Zur Unverhältnismäßigkeit einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB im konkreten Einzelfall.
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Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, "Wohnung und Arbeitsstelle nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zu wechseln", ist gesetzwidrig (ständige Rechtsprechung des Senats).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Weisungen zu Nr. 6 und zu Nr. 7 Satz 1 der Beschlussformel des angefochtenen Beschlusses entfallen.
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