Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 4 U 88/13

4 U 88/13Tribunal supérieur14 nov. 2013

Regest

Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei einer Werbeaussage, zum Anspruch auf Unterlassung einer herabsetzenden Werbeaussage unter Abwägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des von der abwertenden Kritik Betroffenen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 88/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: 4 U 88/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.4U88.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: Art. 2 Abs. 1, 5 GG; §§ 823, 1004 BGB; §§ 8, 3, 4 UWG

Leitsätze

Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei einer Werbeaussage, zum Anspruch auf Unterlassung einer herabsetzenden Werbeaussage unter Abwägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des von der abwertenden Kritik Betroffenen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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