Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-15, 11 U 52/12

11 U 52/12Tribunal supérieur15 nov. 2013

Regest

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen haftet aufgrund einer Amtspflichtverletzung (Verkehrssicherungspflichtverletzung) für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf einer Bundesautobahn erlitten hat, weil das Schlagloch durch eine vom Land zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 52/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-15

Aktenzeichen: 11 U 52/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1115.11U52.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 9, 9a StrWG NRW

Leitsätze

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen haftet aufgrund einer Amtspflichtverletzung (Verkehrssicherungspflichtverletzung) für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf einer Bundesautobahn erlitten hat, weil das Schlagloch durch eine vom Land zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 01.02.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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