Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-18, 8 UF 169/12

8 UF 169/12Tribunal supérieur18 nov. 2013

Regest

Zur Bedeutung des nachhaltig geäußerten Willens eines 11jährigen Kindes für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 169/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-18

Aktenzeichen: 8 UF 169/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1118.8UF169.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1626a, 1671 BGB

Leitsätze

Zur Bedeutung des nachhaltig geäußerten Willens eines 11jährigen Kindes für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 25.06.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – M3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge für das Kind M S, geb. am 28.08.2002, wird dem Kindesvater allein übertragen.

Die Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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