Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-19, 19 U 116/13

19 U 116/13Tribunal supérieur19 nov. 2013

Regest

Ein Energielieferungsvertrag kommt auch dann konkludent durch Energieentnahme mit dem Hauseigentümer zustande, wenn dieser die Energie nur vorübergehend und geringfügig entnimmt, um die versorgte Wohnung durch Renovierungsarbeiten für die Vermietung vorzubereiten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 116/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-19

Aktenzeichen: 19 U 116/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1119.19U116.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 433 BGB, 2 Abs. 1 StromGVV, 2 Abs. 1 GasGVV

Leitsätze

Ein Energielieferungsvertrag kommt auch dann konkludent durch Energieentnahme mit dem Hauseigentümer zustande, wenn dieser die Energie nur vorübergehend und geringfügig entnimmt, um die versorgte Wohnung durch Renovierungsarbeiten für die Vermietung vorzubereiten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juli 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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