1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-26, 1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-26, 1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13
1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13Tribunal supérieur26 nov. 2013
Regest
1. In Strafakten befindliche Bonusanträge von Kartellanten stehen der Gewährung von Akteneinsicht an ein Zivilgericht durch die Staatsanwaltschaft nicht prinzipiell entgegen. Gleiches gilt für in Strafakten befindliche vertrauliche Entscheidungen der Europäischen Kommission. 2. In den Fällen des § 474 Abs. 1 StPO wird als Regelfall Akteneinsicht gewährt. Sowohl der für den Zivilprozeß maßgebliche Beibringungsgrundsatz als auch die Systematik der abgestuften Akteneinsicht in § 147, § 406e, § 474 und § 475 StPO stehen der Aktenübersendung an ein Zivilgericht auf dessen Anforderung nicht entgegen. 3. Bonusanträge in Kronzeugenprogrammen stellen trotz der den Kartellanten zugesicherten Vertraulichkeit keine ungewöhnliche Art von Daten im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO dar.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-26
Aktenzeichen: 1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1126.1VAS116.13.120.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 147, 406e, 474, 475
Leitsätze
In Strafakten befindliche Bonusanträge von Kartellanten stehen der Gewährung von Akteneinsicht an ein Zivilgericht durch die Staatsanwaltschaft nicht prinzipiell entgegen. Gleiches gilt für in Strafakten befindliche vertrauliche Entscheidungen der Europäischen Kommission.
In den Fällen des § 474 Abs. 1 StPO wird als Regelfall Akteneinsicht gewährt. Sowohl der für den Zivilprozeß maßgebliche Beibringungsgrundsatz als auch die Systematik der abgestuften Akteneinsicht in § 147, § 406e, § 474 und § 475 StPO stehen der Aktenübersendung an ein Zivilgericht auf dessen Anforderung nicht entgegen.
Bonusanträge in Kronzeugenprogrammen stellen trotz der den Kartellanten zugesicherten Vertraulichkeit keine ungewöhnliche Art von Daten im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO dar.
Tenor
Die Verfahren III-1 VAs 116/13 bis 120/13 und 122/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird für den gemeinschaftlichen Antrag der Antragstellerinnen zu 1. – 4. sowie für die Anträge der Antragstellerinnen zu 5. und 6. auf jeweils 500.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.