Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-10, 2 Ausl 137/13

2 Ausl 137/13Tribunal supérieur10 déc. 2013

Regest

Soll die Rücklieferung des unter Rücklieferungsvorbehalt an die Bundesrepublik Deutschland ausgelieferten und nachfolgend durch inländisches Urteil rechtskräftig Verurteilten mit der Abgabe der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion an dem Heimatstaat des Verurteilten verbunden werden, so richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür nicht nach § 68 IRG, sondern nach § 71 IRG und den zur Vollstreckungsübernahme bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesonders dem ÜberstÜbk samt Zusatzprotokoll.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl 137/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-10

Aktenzeichen: 2 Ausl 137/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1210.2AUSL137.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG §§ 68, 71 Abs. 4; UAG § 2 Abs. 2; ÜberstübK Art. 3

Leitsätze

Soll die Rücklieferung des unter Rücklieferungsvorbehalt an die Bundesrepublik Deutschland ausgelieferten und nachfolgend durch inländisches Urteil rechtskräftig Verurteilten mit der Abgabe der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion an dem Heimatstaat des Verurteilten verbunden werden, so richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür nicht nach § 68 IRG, sondern nach § 71 IRG und den zur Vollstreckungsübernahme bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesonders dem ÜberstÜbk samt Zusatzprotokoll.

Tenor

Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den rumänischen Staatsangehörigen D, geboren am ##.B #### in C/Rumänien,

durch Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September 2012 (Az.: 21 KLs 42 Js 238/98 (21/12)) – rechtskräftig seit dem 21. September 2012 – wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren in Rumänien wird für zulässig erklärt.

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