Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-13, 15 W 322/13

15 W 322/13Tribunal supérieur13 déc. 2013

Regest

Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung knüpft § 894 S. 2 ZPO die Fiktionswirkung zum Schutze des Schuldners an die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung „nach den Vorschriften der §§ 726, 730 (ZPO)“, d. h. an die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO. Um den Anforderungen des § 925 Abs. 1 S. 1 BGB zu genügen, muss diese Klausel bereits vor der Abgabe einer einseitigen Auflassungserklärung erteilt sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 322/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-13

Aktenzeichen: 15 W 322/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1213.15W322.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: §§ 726, 894 ZPO, § 925 BGB

Leitsätze

Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung knüpft § 894 S. 2 ZPO die Fiktionswirkung zum Schutze des Schuldners an die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung „nach den Vorschriften der §§ 726, 730 (ZPO)“, d. h. an die Erteilung einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO. Um den Anforderungen des § 925 Abs. 1 S. 1 BGB zu genügen, muss diese Klausel bereits vor der Abgabe einer einseitigen Auflassungserklärung erteilt sein.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt hat.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch gegen die am 04.04.2012 erfolgte Eintragung des Beteiligten zu 2) als Alleineigentümer zugunsten der Beteiligten zu 1) einzutragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels auf 22.500,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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