32 SA 84/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-13, 32 SA 84/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-13, 32 SA 84/13
32 SA 84/13Tribunal supérieur13 déc. 2013
Regest
1. Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Parteien nicht vorgetragen haben, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben. 2. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 84/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-13
Aktenzeichen: 32 SA 84/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1213.32SA84.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 35, 36, 38, 281
Leitsätze
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Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn die Parteien nicht vorgetragen haben, welche übereinstimmende Bedeutung sie der Klausel zugemessen haben.
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Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise nicht bindend, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.
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