15 W 122/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-19, 15 W 122/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-19, 15 W 122/13
15 W 122/13Tribunal supérieur19 déc. 2013
Regest
Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten; diese Stellung kommt einem Beteiligten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zu, weil der Anfall der Erbschaft durch die Ausschlagung als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 122/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-19
Aktenzeichen: 15 W 122/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1219.15W122.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 1960 BGB, § 59 Abs. 1 FamFG
Leitsätze
Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten; diese Stellung kommt einem Beteiligten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zu, weil der Anfall der Erbschaft durch die Ausschlagung als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB.
Tenor
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils zur Hälfte.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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