Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-27, 15 W 299/12

15 W 299/12Tribunal supérieur27 déc. 2013

Regest

Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 299/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-27

Aktenzeichen: 15 W 299/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1227.15W299.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: §§ 17, 438, 439 FamFG

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren.

Tenor

Der Beteiligten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anmeldefrist gewährt.

Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch der Beteiligten zu 2) die mit der Beschwerde vom 17.07.2012 angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorbehalten werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.

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