3 RBs 248/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-06, 3 RBs 248/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-06, 3 RBs 248/13
3 RBs 248/13Tribunal supérieur6 janv. 2014
Regest
1. Hat der Betroffene durch seinen Verteidiger bereits ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Bußgeldentscheidung eingelegt, können nachfolgende Teilzahlungen des Betroffenen auf die Geldbuße nicht ohne Weiteres als Rücknahme des Rechtsmittels gewertet werden. 2. Das bloße Schweigen des Betroffenen und seines Verteidigers auf ein Schreiben des Amtsgerichts, in dem das Amtsgericht ankündigt, es werde eine unterbliebene Äußerung als Verzicht auf eine Beschlussbegründung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 248/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-06
Aktenzeichen: 3 RBs 248/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0106.3RBS248.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 72
Leitsätze
Hat der Betroffene durch seinen Verteidiger bereits ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Bußgeldentscheidung eingelegt, können nachfolgende Teilzahlungen des Betroffenen auf die Geldbuße nicht ohne Weiteres als Rücknahme des Rechtsmittels gewertet werden.
Das bloße Schweigen des Betroffenen und seines Verteidigers auf ein Schreiben des Amtsgerichts, in dem das Amtsgericht ankündigt, es werde eine unterbliebene Äußerung als Verzicht auf eine Beschlussbegründung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
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