Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-16, 1 RVs 94/13

1 RVs 94/13Tribunal supérieur16 janv. 2014

Regest

Die Bildung zweier Gesamtstrafen in einem Berufungsurteil ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Es ist dann eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 94/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-16

Aktenzeichen: 1 RVs 94/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0116.1RVS94.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 53 ff., StPO §§ 3, 4, 237

Leitsätze

Die Bildung zweier Gesamtstrafen in einem Berufungsurteil ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Es ist dann eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der beiden verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von acht und vier Monaten nebst den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

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