Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-20, 1 RBs 8/14

1 RBs 8/14Tribunal supérieur20 janv. 2014

Regest

Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile enthaltendes Urteil im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es – auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist – nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise – namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG – zulässig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 8/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-20

Aktenzeichen: 1 RBs 8/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0120.1RBS8.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267, OWiG § 77b

Leitsätze

Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile enthaltendes Urteil im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es – auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist – nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise – namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG – zulässig.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

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