6 WF 143/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-30, 6 WF 143/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-30, 6 WF 143/13
6 WF 143/13Tribunal supérieur30 janv. 2014
Regest
Leitet der einem Beteiligten beigeordnete Rechtsanwalt das Ehescheidungsverfahren getrennt von dem Sorgerechtsverfahren ein oder unterlässt er eine Hinwirkung auf eine Verbindung von Ehescheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren, so begründet dies in der Regel keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung, weil diese beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und außerdem das Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 143/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-30
Aktenzeichen: 6 WF 143/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0130.6WF143.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: RVG §§ 56, 33
Leitsätze
Leitet der einem Beteiligten beigeordnete Rechtsanwalt das Ehescheidungsverfahren getrennt von dem Sorgerechtsverfahren ein oder unterlässt er eine Hinwirkung auf eine Verbindung von Ehescheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren, so begründet dies in der Regel keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung, weil diese beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und außerdem das Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.04.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (AZ: 107 F 6720/11) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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