Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-06, 1 Ws 36/14

1 Ws 36/14Tribunal supérieur6 févr. 2014

Regest

Werden neue während der in einer Sache laufenden Bewährungszeit begangene Straftaten mit einer im Wege der §§ 407, 408a StPO durch Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, geahndet, so hindert dies einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in der ersten Sache nicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 36/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-06

Aktenzeichen: 1 Ws 36/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0206.1WS36.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 56f; 56a; StPO §§ 407, 408a

Leitsätze

Werden neue während der in einer Sache laufenden Bewährungszeit begangene Straftaten mit einer im Wege der §§ 407, 408a StPO durch Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, geahndet, so hindert dies einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in der ersten Sache nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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