Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-17, 4 UFH 1/14

4 UFH 1/14Tribunal supérieur17 févr. 2014

Regest

Sofern ein hochbegabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten "unbeschulbar" ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstattung entzogen werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 UFH 1/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-17

Aktenzeichen: 4 UFH 1/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0217.4UFH1.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 1666, § 1666 a BGB, § 46 FamFG

Leitsätze

Sofern ein hochbegabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten "unbeschulbar" ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstattung entzogen werden.

Tenor

Der Kindesmutter wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborenen M in den Bereichen Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, letzteres soweit es die Begutachtung von M im Hauptsacheverfahren 4 UF 210/13 OLG Hamm betrifft, entzogen. Das Jugendamt der Stadt U wird zum Ergänzungspfleger bestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

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