4 UFH 1/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-17, 4 UFH 1/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-17, 4 UFH 1/14
4 UFH 1/14Tribunal supérieur17 févr. 2014
Regest
Sofern ein hochbegabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten "unbeschulbar" ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstattung entzogen werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 UFH 1/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-17
Aktenzeichen: 4 UFH 1/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0217.4UFH1.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 1666, § 1666 a BGB, § 46 FamFG
Leitsätze
Sofern ein hochbegabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten "unbeschulbar" ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstattung entzogen werden.
Tenor
Der Kindesmutter wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborenen M in den Bereichen Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, letzteres soweit es die Begutachtung von M im Hauptsacheverfahren 4 UF 210/13 OLG Hamm betrifft, entzogen. Das Jugendamt der Stadt U wird zum Ergänzungspfleger bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
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