1 Ws 98 und 100/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-25, 1 Ws 98 und 100/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-25, 1 Ws 98 und 100/14
1 Ws 98 und 100/14Tribunal supérieur25 févr. 2014
Regest
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ist jedenfalls dann statthaft, wenn gegen den Angeklagten ein Haftbefehl (auch ein außer Vollzug gesetzter) besteht. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung anberaumter Hauptverhand-lungstermine ist nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 98 und 100/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-25
Aktenzeichen: 1 Ws 98 und 100/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0225.1WS98UND100.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 305, § 140
Leitsätze
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Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ist jedenfalls dann statthaft, wenn gegen den Angeklagten ein Haftbefehl (auch ein außer Vollzug gesetzter) besteht.
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Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung anberaumter Hauptverhand-lungstermine ist nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft.
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten des Angeklagten verworfen.
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