1 Ws 110/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 Ws 110/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 Ws 110/14
1 Ws 110/14Tribunal supérieur6 mars 2014
Regest
Gegen Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig.Eine entsprechende Anwendung des§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist zumindest in den Fällen eines vom verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens nicht gerechtfertigt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 110/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: 1 Ws 110/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1WS110.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 28 Abs. 2, §§ 359 ff
Leitsätze
Gegen Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig.Eine entsprechende Anwendung des§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist zumindest in den Fällen eines vom verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens nicht gerechtfertigt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31. Januar 2014 gegen den Beschluss der 37. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2014 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. März 2014
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten und seines Verteidigers beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen.
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