Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 1 Ws 137/14

1 Ws 137/14Tribunal supérieur3 avr. 2014

Regest

Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Aufhebung eines erstinstanzlichen durch das Revisionsgericht aufgrund einer Verfahrensrüge. Zur Überlastung der (Rückläufer-) Strafkammer als Grund für die Verfahrensverzögerung in Haftsachen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 137/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-03

Aktenzeichen: 1 Ws 137/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.1WS137.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 112 ff., 120; EMRK Art. 5 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Aufhebung eines erstinstanzlichen durch das Revisionsgericht aufgrund einer Verfahrensrüge.

Zur Überlastung der (Rückläufer-) Strafkammer als Grund für die Verfahrensverzögerung in Haftsachen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss sowie – klarstellungshalber – der Haftbefehl der 36. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 09.01.2013 werden aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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