5 RBs 13/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-27, 5 RBs 13/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-27, 5 RBs 13/14
5 RBs 13/14Tribunal supérieur27 mai 2014
Regest
1. Der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem "P" sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen. 2. Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung. 3. Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist es dem (Verkehrsstraf-)gericht versagt, das Verbot in vollem Unfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Danach dürfen Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Insbesondere ein sog. gesetzloser Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 13/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-27
Aktenzeichen: 5 RBs 13/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0527.5RBS13.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 12 Abs. 3, § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 1b Nr. 2a und Nr. 5,; § 46 Abs. 1 Nr. 4a, § 49; StVG § 24; VwVfG NW § 43, 44
Leitsätze
Der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem "P" sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen.
Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung.
Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist es dem (Verkehrsstraf-)gericht versagt, das Verbot in vollem Unfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Danach dürfen Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Insbesondere ein sog. gesetzloser Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Tenor
I.
Entscheidung der nach § 80 a Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichterin:
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, § 80a Abs. 3 OWiG.
II.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgen-ausspruch aufgehoben.
Der Betroffene wird wegen eines vorsätzlich begangenen Parkverstoßes gem. §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 10,- € verurteilt.
III.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde,
werden dem Betroffenen auferlegt.
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