1 RBs 89/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-18, 1 RBs 89/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-18, 1 RBs 89/14
1 RBs 89/14Tribunal supérieur18 juin 2014
Regest
Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Beschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 89/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-18
Aktenzeichen: 1 RBs 89/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0618.1RBS89.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 3 Abs. 3; § 23
Leitsätze
Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Beschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht als Einzelrichter zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.
Das angefochtene Urteil wird mit zugrunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum objektiv ordnungswidrigen Verkehrsgeschehen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen.
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